Sonntag, 30. Dezember 2012

Betr. Adrian (II)

Landgericht Darmstadt: 14-Jähriger ein "Objekt staatlichen Handelns"

Das Land Hessen hat vor dem Landgericht in Darmstadt gegen einen 14-Jährigen aus Groß-Gerau verloren. Die Richter warfen einer Sachbearbeiterin des zuständigen Schulamtes gesetzeswidriges Verhalten, die Verfolgung gesetzesfremder Zwecke und Willkür vor. Auch die Leiterin der Schule, die der Junge besucht hatte, habe nur ein Ziel verfolgt: Druck auf die Eltern ausüben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Zum ersten Mal über diesen Fall berichtet habe ich am 17. Dezember 2008. Damals durfte Adrian nicht zur Regel-Schule. Der Vorspann zu meinem damaligen Gespräch mit dem Jungen: "Adrian ist vertieft, der Zehnjährige macht Hausaufgaben. Vor ihm auf dem Tisch liegen Arbeitsblätter, ein Deutsch- und ein Mathe-Buch für die vierte Klasse. Zur Schule darf der Junge nicht. Die Schulpflicht ruht. Das soll auch so bleiben, hat das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis der Anwältin der Familie am 23. Juli 2008 mitgeteilt. Adrian soll eine Heimschule besuchen. Das will er nicht. Das wollen auch seine Mutter (39) und sein Vater (40) nicht. Die Schule in Groß-Gerau, die der Zehnjährige zuletzt besucht hat, reagiert nicht. Das hessische Kultusministerium verweist auf die Gesetze."

Das Interview löste eine Kommentarflut aus, die zuständige Sachbearbeiterin des Schulamtes beschwerte sich beim Verwaltungsgericht in Darmstadt, der Bürgermeister von Groß-Gerau verfolgte den Fall, blieb aber erfolglos. Vor dem Verwaltungsgericht in Darmstadt kam es am 24. November 2009 zu einem Vergleich. Dazu hieß es in einer Pressemitteilung: "Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat am 24.11.2009 die Klage eines Schülers gegen das Land Hessen, vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis, verhandelt. Dabei ging es um die Frage, ob das Staatliche Schulamt zu Recht das Ruhen der Schulpflicht angeordnet hat. Das Staatliche Schulamt hatte aufgrund eines sonderpädagogischem Gutachtens vom Dezember 2007 bei dem Kläger sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne der Schule für Erziehungshilfe festgestellt. Er besuchte seit Dezember 2007 keine Staatliche Schule mehr, erhielt aber bis zu den Sommerferien 2008 Hausunterricht. Im April 2009 und September 2009 ordnete das Staatliche Schulamt das Ruhen der Schulpflicht an.

Im Hinblick darauf, dass nach Ablauf von zwei Jahren nach den gesetzlichen Bestimmungen ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf zu überprüfen ist und im Interesse des Klägers und seiner Eltern eine Regelbeschulung versucht werden sollte, schlug das Gericht eine einvernehmliche Regelung vor und das Verfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich beendet. Das Gericht ließ dabei die Frage ausdrücklich offen, ob das Ruhen der Schulpflicht zu Recht angeordnet worden war oder nicht. Um dem Kläger einen Neuanfang zu ermöglichen, erklärte sich das Staatliche Schulamt u. a. damit einverstanden, dass der Kläger die Regelschule mit Unterstützung eines Integrationshelfers besuchen darf und hob die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht auf.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 7 K 1410/09."

Drei Jahre später klagte Adrian vor dem Landgericht in Darmstadt. Nach Auffassung der Richter wurde der Junge zu einem "Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt". Die Sachbearbeiterin des Schulamtes habe "die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern" gegen den Jungen wenden wollen. Das gehe aus einer Telefonnotiz vom 7. September 2007 hervor. Damals hätten die Sachbearbeiterin und die Leiterin der Schule, die Adrian besucht hatte, vereinbart, dass die Eltern gefügig gemacht werden sollten. Dieser Versuch ziehe sich wie "ein roter Faden" durch alle Bescheide. Nach dem Sofortvollzug des Ruhens der Schulpflicht am 17. Oktober 2007 habe es kein Verfahren zur Überprüfung der Schulfähigkeit von Adrian gegeben. Damit habe das Schulamt eineinhalb Jahre gewartet. Bis November 2009 habe es stets nur ein Ziel gegeben: "die Ausübung von Druck".

Ein Gutachter soll nun klären, wie sehr der inzwischen 14-Jährige unter dem Verhalten des Schulamtes gelitten hat.

Anmerkung: Das Land Hessen hat Berufung eingelegt.

Betr. Adrian (III): Wer hat diesen Kommentar geschrieben?


5 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wie sehr auch immer zuvor Beteiligte im Verfahren - darunter auch die damalige durch das Familiengericht benannte Verfahrensbeiständin G. - weiter versuchen, die wahren Umstände verleugnen zu wollen, es wird ihnen nicht gelingen!
Die Presselawine ist angerollt:

Für A. und sein Recht auf vollständige Rehabilitation.

Auch Frau Soz.Päd. G., von den Eltern des A. u.a. noch vor Erstellung ihrer "Stellungnahme" beim Familiengericht gemeldet, weil sie in unerhörter Weise über ihr anvertraute Fälle (auch im Fall A.) im Internet im Forum "hilferuf.de" schrieb (als DieDiva und unter diversen anderen Nicks wie z.B. JohannaW auch in anderen Foren)wird die Wahrheit nicht länger verbiegen können.

Im Namen des Volkes wurde nun Recht gesprochen. Eindeutig.

Es liegt nun bei jedem einzelnen, auf wessen Seite er sich stellen möchte - auf die Seite derer, die trotz dienstlicher Verpflichtung und eines Amtseides jahrelang das Recht 'gebogen' haben - oder auf die Seite desjenigen, um dessen Wohl es immer hätte gehen müssen: den völlig wehrlosen damals erst 9jährigen A.!

Betr. der Frau Verfahrensbeistand G. sei hier erwähnt, dass diese weiter im Internet - nun unter wechselnden Nicks - u.a. bei hilferuf.de schreibt. gegenwärtig als 'einfachFrau'. Zuvor als 'real'.
Selbstverständlich darf sie das, solange sie keine Fallinternas im Netz veröffentlicht. Wären wir als Familie aber betroffen, so würden wir sie als Familienhilfe oder Verfahrensbeistand ablehnen. Wir hätten keine Lust, täglich überprüfen zu müssen, ob ihr gerade einfiel, unseren Fall mit der anonymen Internetforengemeinde durchzudiskutieren.

Anonym hat gesagt…

Zitat aus Ihrem Presseartikel:

"Die Richter warfen einer Sachbearbeiterin des zuständigen Schulamtes gesetzeswidriges Verhalten, die Verfolgung gesetzesfremder Zwecke und Willkür vor. Auch die Leiterin der Schule, die der Junge besucht hatte, habe nur ein Ziel verfolgt: Druck auf die Eltern ausüben."

Nach meiner Kenntnis wurden bei diesem Verfahren und in der öffentlichen Verhandlung im Sept. 2012 bestimmte Details nicht einmal 'andiskutiert' ... Dabei hätte es ja noch viel gegeben, was über die aus der Akte ersichtlichen Notizen der Sachbearbeiterin des Schulamtes ersichtlich beweisbar gewesen wäre.

Z.B. hatte die zuständige Schulpsychologin R. das damals 10-jährige Kind für den 24.06.2009 zu einem "diagnostischen Gespräch" in das Schulamt in Rüsselsheim einbestellt. Den von dem Kind erbetenen Beistand verweigerte sie ihm unter Androhung von Übel (sie würde dann auf jeden Fall eine negative Stellungnahme schreiben).
Frau Schulpsychologin R. sagte dem damals noch 10jährigen A. am 24.06.09 wörtlich:

"...ob du überhaupt jemals wieder in die Schule gehen kannst.... - Es kann sogar sein, dass irgend jemand sagt, das mit der Schule, das hat sich erledigt, das wird nie wieder passieren.

Da ist dann überhaupt nicht mehr die Frage, ob Regelschule oder Förderschule!"

Dass sie das gesagt hat, ist unbestreitbar, denn das 10jährige (und damit strafunmündige) Kind hatte in höchster Angst und ohne den erbetenen aber verweigerten Beistand diese Worte der Schulpsychologin aufgezeichnet. Welche Chance hätte er auch sonst, einmal zu beweisen, dass er kein Lügner ist? Rechtfertigender Notstand würde ich das rechtlich bezeichnen.

Da der Junge zuvor dringend das Bedürfnis äußert, zu Schule gehen zu wollen, implizieren die obigen Einlassungen der Frau R. "Druck auf das Kind", einzuwilligen in eine Förderschule zu wechseln, sein Einverständnis zu erklären, denn - Warnung: "Sonst darfst du nie wieder in eine Schule gehen!"

Das Vorgehen der Schulpsych. R. halte ich in höchstem Maße unethisch nach ärztlichen wie psychologischen Maßstäben und auch nicht vereinbar mit dem Beamteneid.

Anonym hat gesagt…

Im Umfeld des Schulamtes war heute zu vernehmen, dass das Schulamt aktuell in Berufung gegangen sein soll.
Als Grund wurde angegeben: Der Beschluss aus dem VG soll zu vernichtend für das Schulamt gewesen sein.
Zuständig müsste jetzt ein OLG sein.

Anonym hat gesagt…

Das ist Wolfgang Kreher:

https://www.facebook.com/wolfgang.kreher.16

Bürgermeisterkandidat Wolfgang Kreher. Er möchte Bürgermeister in Bad Schwalbach werden.

http://www.cdu-bad-schwalbach.de/inhalte/1026466/unser-buergermeisterkandidat-wolfgang-kreher/index.html

Zur Zeit und seit Jahren ist Wolfgang Kreher Leiter des Staatlichen Schulamtes in Rüsselsheim. Leiter des Schulamtes für den Main-Taunus-Kreis und Groß-Gerau.

Als solchem ist ihm der Fall des jahrelangen rechtswidrigen Schulverbotes an Adrian Klinik mitverantwortlich bekannt. Leider deckt er offenbar seine Mitarbeiterin Frau Justitiarin Martina Evertz ...
Adrian Klinik hat seine Amtshaftungsklage erstinstanzlich vor dem Landgericht in Darmstadt gewonnen.
Das Schulamt des Herrn Kreher ging in die Berufung.
Herr Kreher möchte nun zum Wohle der Bürger seiner Stadt Bürgermeister werden.
Aus meiner Sicht deckt sich sein jahrelanges Handeln gegen das Wohl eines kleinen Jungen, seine Verdeckung des rechtswidrigen Handelns seiner Mitarbeiterin ausdrücklich NICHT mit den Aufgaben eines Bürgermeisters.

Anonym hat gesagt…

Über Adrians Fall des jahrelangen rechtswidrigen Schulausschlusses wird am 04.03.2014 REPORT Mainz berichten. ARD um 21:45 Uhr.